OLG Naumburg - Urteil vom 04.07.2022
12 U 13/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 21.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 181/19

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses hinsichtlich eines Gitterrostes im Eingangsbereich

OLG Naumburg, Urteil vom 04.07.2022 - Aktenzeichen 12 U 13/22

DRsp Nr. 2023/1933

Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses hinsichtlich eines Gitterrostes im Eingangsbereich

Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht eines Großvermieters im Zusammenhang mit einem Gitterrost im Eingangspodest eines Mehrfamilienhauses.

Der Eigentümer eines Mehrfamilienhauses genügt seiner Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der von einem Schacht im Eingangsbereich ausgehenden Gefahren, indem er diesen durch einen Gitterrost abdeckt. Weitere Vorkehrungen, etwa gegen unbefugtes Abheben des Gitterrostes, sind nicht erforderlich.

1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2021 verkündete Kammerurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Halle wird das Urteil abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Gründe:

A.

Auf die Darstellung des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 313a ZPO verzichtet.

B.

Die gemäß § 511 ZPO statthafte und zulässige, insbesondere gemäß §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.