OLG Hamm - Beschluss vom 20.02.2018
9 U 149/17
Normen:
BGB § 823;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 01.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 144/16

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer metallenen Rampe hinsichtlich Rutschgefahr aufgrund des angebrachten Riffelmusters

OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2018 - Aktenzeichen 9 U 149/17

DRsp Nr. 2018/6350

Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer metallenen Rampe hinsichtlich Rutschgefahr aufgrund des angebrachten Riffelmusters

1. Eine mit einem sichernden Riffelmuster versehene Metallplatte ist nicht nur am Ausgangvon Festzelten, sondern auch an Rampen von Lkw's und an vielen anderen Orten üblich und zugelassen.2. Es ist allgemeingut, dass auf einer derartigen Metallplatte stehendes Wasser zu einer gewissen Rutschigkeit der Oberfläche führen kann, man daher bei der Begehung Vorsicht walten zu lassen hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 01.09.2017 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823;

Gründe

Die Berufung des Klägers ist offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Senats, insbesondere nicht eine solche aufgrund mündlicher Verhandlung, § 522 Abs. 2 Nr. 1 - 4 ZPO.

Der Senat hat mit Beschluss vom 12.01.2018 darauf hingewiesen, dass und aus welchen Gründen er die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen gedenkt.