EuGH - Urteil vom 30.04.1998
Rs C-47/97
Normen:
Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 Art. 1 Nr. 7, Art. 4 Nr. 3 ; Verordnung (EWG) Nr. 684/92 Art. 2 Nr. 1, Art. 21 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-2147 (Clarke & Sons und Ferne)
NStZ-RR 1998, 215
NZV 1998, 381
Vorinstanzen:
Richmind Magistrates Court,

Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahmen - Linienverkehr zur Personenbeförderung - Begriff- Vorliegender Fall

EuGH, Urteil vom 30.04.1998 - Aktenzeichen Rs C-47/97

DRsp Nr. 1998/17594

Verkehr - Straßenverkehr - Sozialvorschriften - Ausnahmen - Linienverkehr zur Personenbeförderung - Begriff- Vorliegender Fall

(Strafverfahren gegen E. Clarke & Sons (Coaches) Ltd und D. J. Ferne) Aus Artikel 1 Nummer 7 der Verordnung Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr in Verbindung mit den Artikeln 21 Absatz 2 und 2 Nummer 1 der Verordnung Nr. 684/92 zur Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ergibt sich, daß "Linienverkehr" im Sinne der Ausnahmevorschrift des Artikels 4 Nummer 3 der Verordnung Nr. 3 820/85 vorliegt, wenn Fahrgäste - bei Sonderformen des Linienverkehrs bestimmte Gruppen von Fahrgästen regelmäßig auf einer bestimmten Strecke befördert werden. Die Voraussetzungen einer regelmäßigen Beförderung und einer bestimmten Verkehrsverbindung verlangen dabei zum einen, daß die Zahl der Fahrten genau festgelegt ist und die Fahrten mit einer gewissen Regelmäßigkeit stattfinden, und zum anderen, daß eine Strecke bestimmt ist, auf der Fahrgäste an vorher festgelegten Haltestellen aufgenommen oder abgesetzt werden können. Unter einer bestimmten Gruppe von Fahrgästen sind Fahrgäste zu verstehen, die den gleichen Status haben, wie z. B. Arbeitnehmer, Schüler und Studenten sowie Angehörige der Streitkräfte.