LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 01.07.2013
7 Sa 1320/12
Normen:
§ 42 Abs. 3 GKG; § 42 Abs. 3 GKG, BGB § 626, BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 12.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3272/12

Verkauf von Altpapier als KündigungsgrundZum Schuldvorwurf bei fristloser KündigungVertragswidriges Verhalten mit Zustimmung und Förderung des VorgesetztenBildung des Gesamtstreitwerts

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 01.07.2013 - Aktenzeichen 7 Sa 1320/12

DRsp Nr. 2013/22278

Verkauf von Altpapier als KündigungsgrundZum Schuldvorwurf bei fristloser KündigungVertragswidriges Verhalten mit Zustimmung und Förderung des VorgesetztenBildung des Gesamtstreitwerts

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen Kündigung ist in zwei Schritten durchzuführen. Danach ist zunächst zu prüfen, ob ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung an sich vorliegt. Sodann ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu entscheiden, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar war.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. September 2012 - 7 Ca 3272/12 - teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 07. Mai 2012 nicht aufgelöst wurde.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾ zu tragen. Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 42 Abs. 3 GKG; § 42 Abs. 3 GKG, BGB § 626, BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch um die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.