LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.08.2022
12 Sa 244/22 SK
Normen:
SoKaSiG § 7;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 20.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 277/21

Verjährung/Verfall von Ansprüchen im Geltungsbereich des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe bei Einstellung des Betriebes im Jahr 2013

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.08.2022 - Aktenzeichen 12 Sa 244/22 SK

DRsp Nr. 2022/15815

Verjährung/Verfall von Ansprüchen im Geltungsbereich des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe bei Einstellung des Betriebes im Jahr 2013

Ob § 7 SokaSiG verdeckt tarifpositiv ist (so im Ergebnis HLAG, 27. Mai 2022, 10 Sa 1272/21 SK), ob also die Tarifvertragsparteien mit dem zum 01.01.2019 in Kraft getretenen VTV vom 28. September 2018 § 7 SokaSiG rechtswirksam abändern und die Verfall-/Verjährungsfristen für Ansprüche aus den Kalenderjahren 2015 bis 2018 rückwirkend von vier auf drei Jahre verkürzen konnten, bedarf keiner Entscheidung, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt dem betrieblichen Geltungsbereich des VTV vom 28. September 2018 unterfallen ist.Zumindest in diesem Fall verbleibt es bei den vierjährigen Verfall-/Verjährungensfristen des VTV vom 20. Dezember 1999, vom 18. Dezember 2009 bzw. vom 03. Mai 2013 jeweils i.V.m. § 7 SokaSiG.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 20. Dezember 2021 – 10 Ca 277/21 SK – abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.712,82 € zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SoKaSiG § 7;

Tatbestand