Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch darüber, ob Ansprüche der als pädagogische Unterrichtshilfe tätigen Klägerin auf die Zahlung von Vergütungsdifferenzen zwischen den Vergütungsgruppen IV b und V c
Am 08.12.1994 hat die Klägerin bei dem Arbeitsgericht Berlin die dem beklagten Land am 21.12.1994 zugestellte Klage mit folgenden Anträgen erhoben:
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.375,54 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag seit dem 7.2.1994 zu zahlen.
2. Der Beklagte wird weiterhin verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1489,86 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 7.2.1994 aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag zu zahlen und zur Begründung des Antrags zu 1. unter Vorlage einer Differenzberechnung ausgeführt, das beklagte Land schulde für die Zeit vom 01.07.1991 bis 30.11.1994 Zahlung der Differenz zwischen dem Bruttoeinkommen nach den Vergütungsgruppen V b und V c
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