LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.07.2006
13 Ta 341/06
Normen:
BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 104;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 29.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 72/99

Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund rechtskräftiger Kostengrundentscheidung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.07.2006 - Aktenzeichen 13 Ta 341/06

DRsp Nr. 2009/19539

Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund rechtskräftiger Kostengrundentscheidung

Die Verjährungsfrist des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung beträgt 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB n. F.). (Anschluss an BGH vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 -, NJW 2006, 1962).

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 29. Mai 2006 - 9 Ca 72/99 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Normenkette:

BGB § 197 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 104;

Gründe:

I.

Durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 24. März 2000 wurde der vorliegende Rechtsstreit im schriftlichen Verfahren rechtskräftig entschieden mit folgendem Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 25. August 1999 - Az.: 9 Ca 72/99 - teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.048,24 DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen aus dem zugrundeliegenden Nettobetrag seit dem 01.12.1998 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin, die erstinstanzlichen Kosten der Beklagte.

Am 30. November 2005 beantragte der Beklagte Kostenfestsetzung gegen die Klägerin für den zweiten Rechtszug wie folgt:

Gegenstandswert: DM 5.048,24 (€ 2.581,12)