BAG - Urteil vom 09.02.2022
5 AZR 368/21
Normen:
GG Art. 100 Abs. 1; BGB § 206; VwGO § 124; VwGO § 124a;
Fundstellen:
AP BGB _ 195 Nr. 12
AuR 2022, 334
BB 2022, 1395
EzA-SD 2022, 16
NJW 2022, 2491
NZA 2022, 932
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Sa 95/20
ArbG Mannheim, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 264/19

Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen Unzumutbarkeit der KlageerhebungZumutbarkeit der Klageerhebung und VerjährungsbeginnAuslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

BAG, Urteil vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 5 AZR 368/21

DRsp Nr. 2022/7190

Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 Hinausschieben des Verjährungsbeginns wegen Unzumutbarkeit der Klageerhebung Zumutbarkeit der Klageerhebung und Verjährungsbeginn Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen

Orientierungssätze: 1. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt für den Verjährungsbeginn grundsätzlich auf die Kenntnis des Gläubigers von den tatsächlichen anspruchsbegründenden Umständen ab. In Ausnahmefällen kann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage oder eine entgegenstehende höchst- oder obergerichtliche Rechtsprechung den Verjährungsbeginn hinausschieben, weil die Zumutbarkeit der Klageerhebung hierfür eine übergreifende Voraussetzung ist (Rn. 26 f.). 2. Ob und wie lange wegen der ausnahmsweisen Unzumutbarkeit der Klageerhebung der Verjährungsbeginn hinausgeschoben ist, ist eine Frage der Rechtsanwendung und unterliegt der uneingeschränkten Prüfung durch das Revisionsgericht. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblich (Rn. 27).