OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.02.2018
1 U 196/16
Normen:
BGB § 935; BGB § 985; BGB § 1007; BGB § 195; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 02.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 251/15

Verjährung von Herausgabeansprüchen wegen verfolgungsbedingten Entzug von Kunstwerken während der NS-Diktatur

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 1 U 196/16

DRsp Nr. 2018/15269

Verjährung von Herausgabeansprüchen wegen verfolgungsbedingten Entzug von Kunstwerken während der NS-Diktatur

1. Auch Herausgabeansprüche wegen verfolgungsbedingten Entzugs von Kunstwerken während der NS-Diktatur unterliegen der regelmäßigen dreißigjährigen Verjährung.2. Ein Ausschluss solcher Ansprüche aus dem Anwendungsbereich der Verjährungsvorschriften würde die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung überschreiten, nachdem der Gesetzgeber sich für die dreißigjährige Verjährung von Herausgabeansprüchen aus beweglichem Eigentum entschieden hat.3. Die Erhebung der Einrede der Verjährung verstößt nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn der Eintritt der Verjährung auf bloß passivem Verhalten des in Anspruch genommenen Besitzers beruht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 2. November 2016 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.