Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 15. Oktober 2010 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 79.469,00 EUR (in Worten: Neunundsiebzigtausendvierhundertneunundsechzig und 00/100 Euro) brutto abzüglich 15.852,27 EUR (in Worten: Fünfzehntausendachthundertzweiundfünfzig und 27/100 Euro) erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz aus
1.983,25 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertdreiundachtzig und 25/100 Euro) seit dem 1. August 2006,
2.003,43 EUR (in Worten: Zweitausenddrei und 43/100 Euro) seit dem 1. September 2006,
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