LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 15.03.2012
9 Sa 1910/10
Normen:
BGB § 615; BGB § 206; BGB § 209;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 15.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 213/10

Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits und späterer Aufhebung des ergangenen Urteils im Wege der Restitutionsklage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.03.2012 - Aktenzeichen 9 Sa 1910/10

DRsp Nr. 2012/17320

Verjährung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis bei Anhängigkeit eines Rechtsstreits und späterer Aufhebung des ergangenen Urteils im Wege der Restitutionsklage

1. Die Verjährungsvorschriften über die Hemmung der Verjährung bei höherer Gewalt (§§ 206, 209 BGB) finden auf tarifliche Ausschlussfristen entsprechende Anwendung. 2. Ein im Wege der Restitutionsklage aufgehobenes Urteil, weil die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung durch verwaltungsgerichtliches Urteil weggefallen ist, kann zur Annahme höherer Gewalt im Sinne der §§ 206, 209 BGB führen. 3. Eine entsprechende Anwendung von §§ 206, 209 BGB auf den Verfall von Urlaubsansprüchen kommt nicht in Betracht.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 15. Oktober 2010 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 79.469,00 EUR (in Worten: Neunundsiebzigtausendvierhundertneunundsechzig und 00/100 Euro) brutto abzüglich 15.852,27 EUR (in Worten: Fünfzehntausendachthundertzweiundfünfzig und 27/100 Euro) erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent über dem Basiszinssatz aus

1.983,25 EUR (in Worten: Eintausendneunhundertdreiundachtzig und 25/100 Euro) seit dem 1. August 2006,

2.003,43 EUR (in Worten: Zweitausenddrei und 43/100 Euro) seit dem 1. September 2006,