LAG Thüringen - Urteil vom 21.02.2001
6/9 Sa 866/98
Normen:
BGB § 195 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 1922 Abs. 1 ; BGB § 2032 Abs. 1 ; BGB § 2039 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 521 ; ZPO § 522 a ;
Fundstellen:
BB 2001, 2169
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 20.10.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 54/97

Verjährung von Ansprüchen auf Abfindung aus einem Sozialplan

LAG Thüringen, Urteil vom 21.02.2001 - Aktenzeichen 6/9 Sa 866/98

DRsp Nr. 2003/5121

Verjährung von Ansprüchen auf Abfindung aus einem Sozialplan

»Ansprüche auf Abfindungen aus einem Sozialplan unterliegen jedenfalls dann der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gem. § 195 BGB, wenn die im Sozialplan selbst vorgenommene Zweckbestimmung dieser Abfindung ihre Einordnung als Gegenleistung für geleistete Dienste des Arbeitnehmers ausschließt.«

Normenkette:

BGB § 195 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 8 ; BGB § 196 Abs. 1 Nr. 9 ; BGB § 1922 Abs. 1 ; BGB § 2032 Abs. 1 ; BGB § 2039 ; BetrVG § 112 Abs. 1 Satz 3 ; BetrVG § 77 Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 521 ; ZPO § 522 a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zum Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch über einen Anspruch der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmerin der Beklagten, der ursprünglichen Klägerin H. T., gegen den Beklagten auf Zahlung eines Restbetrages aus einem ersten Teil eines Abfindungsbetrages aus dem Sozialplan vom 29. November 1991. In materieller Hinsicht ist zwischen den Parteien nur noch die Frage, ob der Anspruch bereits verjährt ist, umstritten.

Die am 08. Juli 1937 geborene H. T. (fortan: Erblasserin) war seit dem 01. September 1960 bei dem Beklagten beschäftigt. Zuletzt war sie Mitarbeiterin in der Regionalstelle S. und erhielt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.000,00 DM.