Die Parteien streiten zum Schluß der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung noch über einen Anspruch der Erbengemeinschaft nach der verstorbenen ehemaligen Arbeitnehmerin der Beklagten, der ursprünglichen Klägerin H. T., gegen den Beklagten auf Zahlung eines Restbetrages aus einem ersten Teil eines Abfindungsbetrages aus dem Sozialplan vom 29. November 1991. In materieller Hinsicht ist zwischen den Parteien nur noch die Frage, ob der Anspruch bereits verjährt ist, umstritten.
Die am 08. Juli 1937 geborene H. T. (fortan: Erblasserin) war seit dem 01. September 1960 bei dem Beklagten beschäftigt. Zuletzt war sie Mitarbeiterin in der Regionalstelle S. und erhielt ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 2.000,00 DM.
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