LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.07.2015
2 Sa 428/14
Normen:
BGB § 194 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 3855/13

Verjährung von Annahmeverzugsansprüchen eines Chefarztes nach rechtskräftiger Stattgabe seiner Kündigungsschutzklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.07.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 428/14

DRsp Nr. 2015/19349

Verjährung von Annahmeverzugsansprüchen eines Chefarztes nach rechtskräftiger Stattgabe seiner Kündigungsschutzklage

1. Ansprüche des Arbeitnehmers aus Annahmeverzug entstehen während des Annahmeverzugs sukzessive entsprechend den dem Vergütungsanspruch zugrunde liegenden Regelungen; die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre. 2. Für den Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist kommt es (neben dem Entstehen des Anspruchs) nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB darauf an, dass der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person der Schuldnerin Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste; die von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB geforderte Kenntnis des Gläubigers ist vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Klage (auch auf Feststellung) erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie dem Gläubiger zumutbar ist.