LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.01.2013
6 Sa 1490/12
Normen:
ArbZG § 6 Abs. 5; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 214 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 41 Ca 19060/11

Verjährung des Ausgleichsanspruchs für Nachtarbeit einer Zugbegleiterin in Nachtreise- und Autozügen

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.01.2013 - Aktenzeichen 6 Sa 1490/12 - Aktenzeichen 6 Sa 1598/12

DRsp Nr. 2013/24646

Verjährung des Ausgleichsanspruchs für Nachtarbeit einer Zugbegleiterin in Nachtreise- und Autozügen

1. Als angemessener Ausgleich für Nachtarbeit einer Zugbegleiterin in Nachtreise- und Autozügen ist wahlweise einen Zuschlag von 25 % des Tarifentgelts zu zahlen oder für jeweils 32 zwischen 23 und 6 Uhr geleistete Arbeitsstunden ein bezahlter freier Tag zu gewähren, da dauerhaft während der Nacht zu leistende Arbeit gesundheitsbelastender ist als solche an einzelnen Tagen oder Wochen und auch die Teilhabe am sozialen Leben dadurch deutlich stärker beeinträchtigt wird. 2. Die Verjährungsfrist für diese Ansprüche beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des jeweiligen Jahres, in dem sie entstanden waren und die Arbeitnehmerin von den sie begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat; soweit dies jeweils sofort der Fall ist, kann eine Klageerhebung am 22.12.2011 die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr für die Zeit vor Dezember 2007 hemmen.