LAG Köln - Beschluss vom 17.11.2011
7 Ta 30/11
Normen:
RVG § 8 Abs. 1 S. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 251;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 04.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 4744/05

Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs bei konkludentem Ruhensantrag

LAG Köln, Beschluss vom 17.11.2011 - Aktenzeichen 7 Ta 30/11

DRsp Nr. 2012/1158

Verjährung des anwaltlichen Vergütungsanspruchs bei konkludentem Ruhensantrag

1. Unter "Entstehen des Anspruchs" im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist bezogen auf die Anwaltsgebühren nach allgemeiner Meinung nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs selbst zu verstehen, sondern der Zeitpunkt des Eintritts von dessen Fälligkeit. 2. Ein Ruhenstatbestand i. S. v. § 8 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. RVG, der nach Ablauf von 3 Monaten zur Fälligkeit der Anwaltsvergütung führt, ist gegeben, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es das Verfahren nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag einer der Parteien weiterbetreiben wird. Einer förmlichen Ruhensanordnung i. S. v. § 251 ZPO bedarf es insoweit nicht.

Tenor

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt K gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.01.2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 8 Abs. 1 S. 2; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 251;

Gründe