A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden verweigert hat.
Die Arbeitgeberin wendet die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen an, darunter den Lohnrahmentarifvertrag vom 28. November 1990/8. März 1991 (
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