BAG - Beschluß vom 03.08.1999
1 ABR 30/98
Normen:
BetrVG §§ 25, 29, 33, 99 ;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 25 BetrVG 1972
BB 2000, 621
DB 1999, 1663
DB 2000, 626
NZA 2000, 440
Vorinstanzen:
ArbG Gera, vom 23.10.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 7/95
II. Landesarbeitsgericht Thüringer - Beschluß vom 17. Dezember 1997 - 9 TaBV 6/96 ,

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

BAG, Beschluß vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 1 ABR 30/98

DRsp Nr. 2000/2814

Verhinderung eines Betriebsratsmitglieds bei Entscheidung in eigener Sache

»1. Ein Betriebsratsmitglied ist wegen Interessenkollision verhindert, an einer die eigene Umgruppierung betreffenden Beschlußfassung des Betriebsrats und auch an der ihr vorangehenden Beratung teilzunehmen. 2. Für das verhinderte Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu laden. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht führt zur Unwirksamkeit des Beschlusses, mit dem der Betriebsrat die Zustimmung zur Umgruppierung verweigert. Mit Ablauf der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gilt in diesem Fall die Zustimmung mangels wirksamer Verweigerung als erteilt.«

Normenkette:

BetrVG §§ 25, 29, 33, 99 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses, mit dem der Betriebsrat seine Zustimmung zur Umgruppierung des Betriebsratsvorsitzenden verweigert hat.

Die Arbeitgeberin wendet die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie des Landes Thüringen an, darunter den Lohnrahmentarifvertrag vom 28. November 1990/8. März 1991 (LRTV). Sie beschäftigt den Arbeitnehmer E als Montageschlosser. E war zum hier maßgeblichen Zeitpunkt Vorsitzender des im Betrieb gewählten fünfköpfigen Betriebsrats. Nach dem Wahlergebnis standen drei Ersatzmitglieder zur Verfügung. Eines dieser Ersatzmitglieder rückte 1995 für ein ausscheidendes Betriebsratsmitglied nach.