LAG München - Urteil vom 02.02.2011
11 Sa 343/08
Normen:
ZPO § 309; ZPO § 315 Abs. 1 S. 2; ZPO § 525; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 20 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 35 Abs. 2; ArbGG § 60 Abs. 4 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 69 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 03.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen Sa 868/90

Verhinderung des ehrenamtlichen Richters an Unterschriftsleistung bei Ende der Amtszeit nach Verkündung des Urteils; unbegründete Nichtigkeitsklage zur Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens

LAG München, Urteil vom 02.02.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 343/08

DRsp Nr. 2011/5614

Verhinderung des ehrenamtlichen Richters an Unterschriftsleistung bei Ende der Amtszeit nach Verkündung des Urteils; unbegründete Nichtigkeitsklage zur Fortsetzung des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens

Endet die Amtszeit eines ehrenamtlichen Richters nach der Verkündung eines Urteils (hier: des Landesarbeitsgerichts), an dem er noch mitgewirkt hat, und vor dem Zeitpunkt, zu dem das vollständige mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehene Urteil vom Vorsitzenden zur Geschäftsstelle gegeben wurde, ist er an der Unterschrift des vollständigen Urteils verhindert (§ 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Fehlt daher seine Unterschrift, ist dies kein Grund für eine Nichtigkeitsklage, auch wenn das vollständige Urteil nicht innerhalb der Vier-Wochen-Frist des § 69 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zur Geschäftsstelle gelangt ist und zu diesem Zeitpunkt die Amtszeit des ehrenamtlichen Richters noch nicht abgelaufen war.

1. Die Nichtigkeitsklage des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 03.12.2002 - Az. 6 (9) Sa 868/90 - wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 309; ZPO § 315 Abs. 1 S. 2; ZPO § 525; ZPO § 579 Abs. 1 Nr. 1; ArbGG § 20 Abs. 1 S. 1; ArbGG § 35 Abs. 2; ArbGG § 60 Abs. 4 S. 3; ArbGG § 64 Abs. 6; ArbGG § 69 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand: