Der Kläger ist seit September 1993 bei der Beklagten beschäftigt. Er hat bei der Beklagten seine Berufsausbildung absolviert und wurde danach als Facharbeiter übernommen.
Mit einem Schreiben der Beklagten vom 27. Mai 2000 (Bl. 12 d.A.) wurde der Kläger abgemahnt. Mit diesem Schreiben wurde beanstandet, dass der Kläger nicht spätestens am vierten Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt habe. In dem Schreiben heißt es dann weiter:
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