LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.02.2011
5 Sa 1413/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 286;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 28.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9504/09

Verhaltensbedingte Verdachtskündigung bei dringendem Verdacht einer mutwilligen Zerstörung eines Comupterbildschirms; unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung bei verspäteter Kündigungserklärung; Hemmung der Ausschlussfrist bei Aufklärungsbemühungen der Arbeitgeberin

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1413/10

DRsp Nr. 2011/16100

Verhaltensbedingte Verdachtskündigung bei dringendem Verdacht einer mutwilligen Zerstörung eines Comupterbildschirms; unwirksame außerordentliche Verdachtskündigung bei verspäteter Kündigungserklärung; Hemmung der Ausschlussfrist bei Aufklärungsbemühungen der Arbeitgeberin

1. Wird eine außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung oder schwerwiegenden Pflichtverletzung ausgesprochen, gelten für die Einhaltung der Ausschlussfrist grundsätzlich die gleichen Erwägungen wie bei einer Tatkündigung; hat die Arbeitgeberin nur einen nicht beweisbaren Verdacht, fehlt ihr die Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen mit der Folge, dass die Frist noch nicht zu laufen beginnt. 2. Die Arbeitgeberin kann mit der gebotenen Eile weitere Ermittlungen anstellen, ohne befürchten zu müssen, damit ihr Kündigungsrecht zu verlieren; solange die Kündigungsberechtigte die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen zügig durchführt, ist der Beginn der Ausschlussfrist gehemmt. 3. Grundsätzlich müssen die erforderlichen Ermittlungen mit der gebotenen Eile innerhalb einer kurz bemessenen Frist erfolgen, die hinsichtlich der Anhörung der Verdächtigen in der Regel nicht über eine Woche hinausgehen darf.