LAG Chemnitz - Urteil vom 31.07.2020
2 Sa 398/19
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 10.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 697/19

Verhaltensbedingte ordentliche KündigungDarlegungs- und Beweislast bei ordentlichen Kündigungen

LAG Chemnitz, Urteil vom 31.07.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 398/19

DRsp Nr. 2021/16434

Verhaltensbedingte ordentliche Kündigung Darlegungs- und Beweislast bei ordentlichen Kündigungen

1. Ein durch das Verhalten des Arbeitnehmers bedingter Grund für den Ausspruch einer ordentlichen fristgerechten Kündigung gem. § 1 Abs. 2 KSchG liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer rechtswidrig und - in der Regel - schuldhaft eine vertragliche Pflicht erheblich verletzt hat, das Arbeitsverhältnis dadurch auch zukünftig konkret beeinträchtigt wird, eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit nicht in Betracht kommt und eine Interessenabwägung zu Lasten des Arbeitnehmers ausgeht. 2. Der kündigende Arbeitgeber ist gem. § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die einen Kündigungsgrund bedingen. Den Kündigenden trifft auch die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, die eine vom Gekündigten behauptete Rechtfertigung ausschließen. Der Umfang der Darlegungs- und Beweislast richtet sich danach, wie substantiiert sich der gekündigte Arbeitnehmer auf die Kündigungsgründe einlässt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 10.10.2019 - 7 Ca 697/19 - wird auf Kosten der Klägerin

z u r ü c k g e w i e s e n .

Revision ist nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand: