LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.11.2013
17 Sa 591/13
Normen:
BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 705/12

Verhaltensbedingte KündigungVerstoß gegen Hygiene- und BekleidungsanweisungenErforderlichkeit der Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.11.2013 - Aktenzeichen 17 Sa 591/13

DRsp Nr. 2014/11431

Verhaltensbedingte Kündigung Verstoß gegen Hygiene- und Bekleidungsanweisungen Erforderlichkeit der Abmahnung

Eine dauerhafte störungsfreie Vertragserfüllung ist für die Zukunft dann nicht zu erwarten, wenn der Arbeitnehmer trotz einschlägiger vorangegangener Abmahnung erneut gegen die Hygiene- und Bekleidungsanweisungen verstößt.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013, 9 Ca 705/12, abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, um Weiterbeschäftigung, Erteilung eines Zwischenzeugnisses und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 245 bis 248R d.A.) Bezug genommen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsrechtszug bestreitet, der Kläger habe am 27. April 2012 den Bartschutz heruntergezogen, weil er einen Niesanfall erlitten habe.