Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 14. März 2013,
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung, um Weiterbeschäftigung, Erteilung eines Zwischenzeugnisses und Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 245 bis 248R d.A.) Bezug genommen. Dies gilt mit der Maßgabe, dass die Beklagte jedenfalls im Berufungsrechtszug bestreitet, der Kläger habe am 27. April 2012 den Bartschutz heruntergezogen, weil er einen Niesanfall erlitten habe.
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