LAG Hamm - Urteil vom 22.02.2013
10 Sa 960/12
Normen:
EFZG § 5 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; AU-Richtlinien (Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung v. 1.12.2003 (BAnzNr. 61, S. 6501) § 5; AU-Richtlinien (Richtlinien über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung v. 1.12.2003 (BAnzNr. 61, S. 6501) § 6;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 07.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1029/10

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 Abs. 1 EFZG

LAG Hamm, Urteil vom 22.02.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 960/12

DRsp Nr. 2013/7421

Verhaltensbedingte Kündigung wegen Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht aus § 5 Abs. 1 EFZG

1. a) Der Arbeitnehmer verstößt gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht, indem er ein gesetzlich geschütztes Informationsinteresse des Arbeitgebers verletzt, wenn er einen Krankengeldauszahlschein vorgelegt hat, welcher zur Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit lediglich die Angabe "bis auf Weiteres" enthält, da er gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 EFZG zu einer genaueren Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der weiteren Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist und sich eine Beschränkung dieser Pflicht auf den sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraum dem Gesetz nicht entnehmen lässt.b) Daran ändert nichts, dass der Arzt nach § 5 AU-Richtlinien nur während des Bestehens eines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zur Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verpflichtet ist, während nach Ablauf der Entgeltfortzahlung bzw. der Fortzahlung von Entgeltersatzleistung eine Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit vom Vertragsarzt lediglich auf der Bescheinigung für die Krankengeldzahlung zu attestieren ist (§ 6 AU-Richtlinien); denn die AU-Richtlinien regeln lediglich das Verhältnis des Vertragsarztes zu den Krankenkassen und nicht das Verhältnis des erkrankten Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber.