LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 13.10.2011
11 Sa 1755/10
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1040/10

Verhaltensbedingte Kündigung wegen ehrverletzenden Äußerungen über Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.10.2011 - Aktenzeichen 11 Sa 1755/10

DRsp Nr. 2013/5889

Verhaltensbedingte Kündigung wegen ehrverletzenden Äußerungen über Vorgesetzte bzw. Arbeitskollegen

1. Ein Arbeitnehmer ist nicht gehalten, von seinem Arbeitgeber und den Kollegen nur positiv zu denken und sich ausschließlich positiv über sie zu äußern. 2. Dies gilt erst recht, wenn er im Laufe eines Beurteilungsgesprächs zum Punkt Innovation als Beispiel die Transparenz von Managemententscheidungen dafür nennt, was zu verbessern sei, und erst auf Nachfragen der Vorgesetzten, welche Managemententscheidung er denn nicht nachvollziehen könne, die konkrete Stellungnahme abgibt. 3. Schließlich darf der Arbeitnehmer auch darauf vertrauen, dass seine im Rahmen des Vieraugengesprächs getätigten Äußerungen nicht nach außen getragen werden, zumal Beurteilungsgespräche regelmäßig vertraulicher Natur sind.

Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2010, Az 7 Ca 1040/10 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.02. zum 30.06.2010 aufgelöst worden ist.