Auf die Berufungen der Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15.09.2010, Az 7 Ca 1040/10 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst unter Zurückweisung der Berufungen im Übrigen.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.02. zum 30.06.2010 aufgelöst worden ist.
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