Die Parteien streiten um den Bestand des Beschäftigungsverhältnisses.
Die Beklagte betreibt eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit insgesamt etwa 120 Beschäftigten. Im Betrieb ist ein Betriebsrat eingerichtet. Im Jahre 1999 erweiterte sie ihr Dienstleistungsangebot um den Geschäftsbereich Steuerberatung. Zur Leitung dieser neuen Abteilung stellte sie den Kläger, von Beruf Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, zum 01.04.1999 ein. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.03.1999 (Bl. 5 d. Akten) umfasste sein Aufgabengebiet die fachliche und disziplinarische Leitung der Steuerabteilung, insbesondere
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