LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 31.08.2009
5 Sa 702/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 298/08

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung bei Abweichung eines im Ausland tätigen Vertriebsmitarbeiters von wesentlichen Absprachen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 702/08

DRsp Nr. 2010/6774

Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung bei Abweichung eines im Ausland tätigen Vertriebsmitarbeiters von wesentlichen Absprachen

1. Vor Ausspruch der ordentlichen Kündigung ist eine Abmahnung nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer eine erhebliche Pflichtverletzung begangen hat, deren Rechtswidrigkeit für einen Arbeitnehmer ohne weiteres erkennbar ist und bei der eine Hinnahme des Verhaltens durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen ist. 2. Ist der Arbeitnehmer im Ausland weitab vom Firmensitz ohne unmittelbare Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten tätig, ist die Arbeitgeberin in besonders hohem Maße auf seine Loyalität und Redlichkeit angewiesen.