LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.04.2012
5 Sa 1117/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 567/11

Verhaltensbedingte Kündigung; Klage gegen eine verhaltensbedingte Kündigung wegen der Beleidigung von Vorgesetzten; Erforderlichkeit einer Abmahnung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.04.2012 - Aktenzeichen 5 Sa 1117/11

DRsp Nr. 2012/19437

Verhaltensbedingte Kündigung; Klage gegen eine verhaltensbedingte Kündigung wegen der Beleidigung von Vorgesetzten; Erforderlichkeit einer Abmahnung

1. Die ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Sie dient der Objektivierung der negativen Prognose. Ist der Arbeitnehmer ordnungsgemäß abgemahnt worden und verletzt er dennoch seine arbeitsvertraglichen Pflichten erneut, kann davon ausgegangen werden, es werde auch künftig zu weiteren Vertragsstörungen kommen. 2. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. 3. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls nach einer Abmahnung künftig wieder vertragstreu verhalten.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2011 - 9 Ca 567/11 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2;

Tatbestand: