LAG Chemnitz - Urteil vom 07.04.2022
9 Sa 250/21
Normen:
BGB § 276; BGB § 622 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 102 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 24.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3518/20

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchGVerhältnismäßigkeitsprüfung bei AbmahnungenCharakteristika einer AbmahnungLeichter Pflichtenverstoß und Abmahnung

LAG Chemnitz, Urteil vom 07.04.2022 - Aktenzeichen 9 Sa 250/21

DRsp Nr. 2022/10622

Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG Verhältnismäßigkeitsprüfung bei Abmahnungen Charakteristika einer Abmahnung Leichter Pflichtenverstoß und Abmahnung

1. Auch Abmahnungen im Arbeitsverhältnis unterliegen mit Blick auf das Übermaßverbot einer Verhältnismäßigkeitsprüfung (wie BAG, Urteil vom 7. November 1979 - 5 AZR 962/77, juris). Der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein im Urteil vom 29.11.2005 (Az. 2 Sa 350/05, juris) lässt sich Gegenteiliges nicht entnehmen.2. Eine Abmahnung ist aber nicht grundsätzlich deshalb unverhältnismäßig, weil nur ein leichter Pflichtverstoß vorliegt und zuvor keine einschlägige Ermahnung oder Rüge als milderes Mittel erteilt wurde.

1. Für eine verhaltensbedingte Kündigung genügen im Verhalten des Arbeitnehmers liegenden Umstände, die bei verständiger Würdigung in Abwägung der Interessen der Vertragsparteien die Kündigung als billigenswert und angemessen erscheinen lassen. Als verhaltensbedingter Grund ist insbesondere eine schuldhafte, vorwerfbare und rechts- oder vertragswidrige Verletzung von Haupt- und/oder Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis geeignet.