LAG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2003
12 Sa 693/01
Normen:
KSchG § 1 ;
Fundstellen:
AuA 2003, 47
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 26.01.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 5354/00

Verhaltensbedingte Kündigung eines leitenden Angestellten wegen Entgegennahme von Vergünstigungen (Anfütterung) durch Lieferanten/Kunden und wegen Beschäftigung untergebener Mitarbeiter mit Privatarbeiten, u.a. mit der Anfertigung eines Zwerghasenschlafhäuschens

LAG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2003 - Aktenzeichen 12 Sa 693/01

DRsp Nr. 2003/9472

Verhaltensbedingte Kündigung eines leitenden Angestellten wegen Entgegennahme von Vergünstigungen ("Anfütterung") durch Lieferanten/Kunden und wegen Beschäftigung untergebener Mitarbeiter mit Privatarbeiten, u.a. mit der Anfertigung eines Zwerghasenschlafhäuschens

»Die ordentliche Kündigung eines leitenden Angestellten (hier: Geschäftsleiter eines Verkaufshauses [s. Pressemitteilung 13/02]) kann aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt sein, wenn (1) der Angestellte sich von einem Lieferanten des Verkaufshauses privat beliefern ließ und, ohne eine Rechnung des Lieferanten zu erhalten oder auf einer Rechnung zu bestehen, weitere private Bestellungen aufgab und entgegennahm, (2) er von untergebenen Mitarbeitern während ihrer Arbeitszeit Arbeiten in seiner Privatwohnung und sonstige private Besorgungen durchführen ließ, (3) er Sachen, die zu betrieblichen bzw. geschäftlichen Zwecken im Verkaufshaus vorgehalten bzw. aufbewahrt wurden, privat nutzte und verwendete.«

Normenkette:

KSchG § 1 ;

Tatbestand: