LAG Köln - Urteil vom 28.06.2010
5 Sa 289/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 14.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3304/09

Verhaltensbedingte Kündigung eines juristischen Sachbearbeiters bei Schlechtleistung nach Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 28.06.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 289/10

DRsp Nr. 2010/16854

Verhaltensbedingte Kündigung eines juristischen Sachbearbeiters bei Schlechtleistung nach Abmahnung

Nach Abmahnung fortgesetzte Schlechtleistungen können eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.01.2010 werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 2/3 der Kläger und zu 1/3 die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen und zweier ordentlicher Kündigungen.

Der am 08.06.1963 geborene Kläger ist Volljurist. Seit dem 01.10.2001 ist er im Bereich Komposit Industrie Haftpflicht Sachbearbeitung der Hauptverwaltung der Beklagten, die ein Versicherungsunternehmen betreibt, tätig.

Wegen des für den Kläger maßgeblichen Tätigkeits- und Anforderungsprofils wird auf die Kopie Bl. 193 f. d. A. Bezug genommen.

Die Beklagte mahnt den Kläger erstmals mit Schreiben vom 26.10.2007 (Bl. 92 f. d. A.) ab im Hinblick auf den "Fall R -S -K ". Sie hielt ihm vor, Angebotsunterlagen nicht rechtzeitig bearbeitet zu haben. Der Kläger erhob gegen diese Abmahnung Klage, die das Arbeitsgericht Köln durch Urteil vom 11.02.2009 - 11 Ca 6523/08 - abgewiesen hat.