LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 23.05.2012
6 Sa 373/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 28.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1676 b/10

Verhaltensbedingte Kündigung eines Busfahrers bei Nötigung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch Zuparken

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.05.2012 - Aktenzeichen 6 Sa 373/11

DRsp Nr. 2012/15557

Verhaltensbedingte Kündigung eines Busfahrers bei Nötigung eines anderen Verkehrsteilnehmers durch Zuparken

Ein Busfahrer verletzt seine arbeitsvertragliche zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin (§ 241 Abs. 2 BGB) in erheblicher Weise, wenn er während seines Dienstes mit dem ihm von der Arbeitgeberin anvertrauten Bus einen anderen Verkehrsteilnehmer einparkt, um ihn wegen dessen Äußerungen und Verhalten zur Rechenschaft zu ziehen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.06.2011 - 4 Ca 1676 b/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.

Die Beklagte, ein Unternehmen, das Personenbeförderung im Nahverkehr betreibt, beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.

Der am ...1966 geborene Kläger trat im September 1999 als Busfahrer in die Dienste der Beklagten. Er ist ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Zuletzt erzielte er ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.000,00 EUR.