Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 28.06.2011 - 4 Ca 1676 b/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristgerechten Kündigung.
Die Beklagte, ein Unternehmen, das Personenbeförderung im Nahverkehr betreibt, beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer.
Der am ...1966 geborene Kläger trat im September 1999 als Busfahrer in die Dienste der Beklagten. Er ist ledig und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Zuletzt erzielte er ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 2.000,00 EUR.
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