LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.01.2013
13 Sa 929/12
Normen:
BetrVG § 102;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 8396/11

Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers; keine Entschuldigung mit dem Asperger-Syndrom (Autismus); Verdachtskündigung wegen Beleidigung eines Dritten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.01.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 929/12

DRsp Nr. 2013/19854

Verhaltensbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers; keine Entschuldigung mit dem Asperger-Syndrom (Autismus); Verdachtskündigung wegen Beleidigung eines Dritten

Grobe Beleidigungen von Vorgesetzten oder Kollegen sind generell geeignet, eine fristlose Kündigung zu begründen. Entsprechendes muss erst Recht für Beleidigungen von außenstehenden Dritten gelten.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2012 - 19 Ca 8396/11 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 102;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im zweiten Rechtszug um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise unter Wahrung einer Frist ausgesprochenen Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung.