LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.01.2015
5 Sa 219/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2015, 348
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 806/13

Verhaltensbedingte Kündigung einer Sachbearbeiterin in der Bauverwaltung bei Verstößen gegen die Gleitzeitregelungen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.01.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 219/14

DRsp Nr. 2015/8149

Verhaltensbedingte Kündigung einer Sachbearbeiterin in der Bauverwaltung bei Verstößen gegen die Gleitzeitregelungen

1. Ist in einer Dienstvereinbarung zu Gleitzeit nebst Kernarbeitszeit vereinbart, dass maximal 10 Minusstunden in den Folgemonat übertragen werden dürfen und überschreitet der Arbeitnehmer diese Grenze der Minusstunden wiederholt um ein Vielfaches, kann dies die verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Vorwurf (nur) im fehlenden Abbau des schon bestehenden unzulässigen Negativsaldos besteht, nachdem das frühere Aufbauen des negativen Saldos bereits abgemahnt wurde, und wenn objektiv nach dem Arbeitszeitmodell beim Arbeitgeber unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes unproblematisch die Möglichkeit bestand, den entstandenen unzulässigen Negativsaldo abzubauen. 2. Sieht die Dienstvereinbarung einen frühestmöglichen Dienstbeginn und ein spätmöglichstes Dienstende vor, was auch in Wechselwirkung zur Schaltung der Alarmanlage und zur Arbeitszeit des Hausmeisters steht, der das Gebäude verschließt, so kann sich der Arbeitnehmer nicht darauf berufen, man habe ihm eine Arbeit außerhalb dieser möglichen Dienstzeiten verweigert. Auch eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Bürgermeister rechtfertigt nicht dieses Begehren.