LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2011
17 Sa 1570/10
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 19.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 3033/10

Verhaltensbedingte Kündigung einer Assistentin der Stationsleitung bei nachträglichen Änderungen zur Flugstrecke in Privattickets; unbegründete außerordentliche Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist unter verstärkter Kontrolle

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2011 - Aktenzeichen 17 Sa 1570/10

DRsp Nr. 2011/7701

Verhaltensbedingte Kündigung einer Assistentin der Stationsleitung bei nachträglichen Änderungen zur Flugstrecke in Privattickets; unbegründete außerordentliche Kündigung bei zumutbarer Weiterbeschäftigung während der Kündigungsfrist unter verstärkter Kontrolle

1. Verändert eine Assistentin der Stationsleitung in einem Antragsformular für Privattickets die Angaben zur Flugstrecke, nachdem das Formular vom Stationsmanager unterzeichnet worden ist, begeht sie eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, die an sich geeignet ist, auch einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses darzustellen. 2. Angesichts der Schwere der Pflichtverletzung ist eine vorherige erfolglose Abmahnung entbehrlich, da die Arbeitnehmerin nicht mit vertretbaren Gründen davon ausgehen kann, dass die Arbeitgeberin die Verfälschung einer von einem Vorgesetzten unterzeichneten, im internen Verkehr verwendeten und auf die Auslösung einer bestimmten Folge gerichteten Erklärung als nicht vertragswidrig oder nicht als erhebliches und den Bestand des Arbeitsverhältnis gefährdendes Fehlverhalten ansehen wird.