LAG Hamm - Urteil vom 06.12.2022
17 Sa 139/22
Normen:
BGB § 626 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 2023, 60
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 01.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 997-21

Verhaltensbedingte Kündigung durch einen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die politische Treuepflicht und eine dadurch eintretende konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses (hier: Beschäftigung von Rechtsextremen)

LAG Hamm, Urteil vom 06.12.2022 - Aktenzeichen 17 Sa 139/22

DRsp Nr. 2024/7133

Verhaltensbedingte Kündigung durch einen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die politische Treuepflicht und eine dadurch eintretende konkrete Störung des Arbeitsverhältnisses (hier: Beschäftigung von Rechtsextremen)

1. Beschäftigte des öffentlichen Dienstes schulden lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung ihrer Tätigkeit unverzichtbar ist. 2. Übt ein Beschäftigter des öffentlichen Dienstes keine hoheitlichen Befugnisse aus, unterliegt er einer einfachen politischen Loyalitätspflicht. 3. Auch das Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess, das dem Arbeitnehmer zuzurechnen ist, kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 KSchG rechtfertigen.

Tenor

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 01.12.2021 - 3 Ca 997/21 -werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung und die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

1. 2. 3. 1. 2. 1. 2. 1. 2.