LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.03.2009
6 Sa 725/08
Normen:
KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 10.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 626/07

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen; Mehrzahl von Abmahnungen zur Begründung einer verhaltensbedingten Prognose

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen 6 Sa 725/08

DRsp Nr. 2009/10714

Verhaltensbedingte Kündigung bei Verstoß gegen Sicherheitsbestimmungen; Mehrzahl von Abmahnungen zur Begründung einer verhaltensbedingten Prognose

Es ist Sache der Arbeitgeberin, unterschiedliches abmahnungsrelevantes Verhalten jeweils einer einzelnen Abmahnung zuzuführen, da eine Abmahnung, die gleichsam der Objektivierung der bei verhaltensbedingten Kündigung geforderten negativen Prognose dient, nach einer eventuell erhobenen Klage insgesamt aufgehoben würde, wenn sich einer von mehreren in diese Abmahnung aufgenommene Sachverhalte als unzutreffend erweist.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 10.9.2008 - 6 Ca 626/07 - wird zurückgewiesen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Der Streitwert wird auf 34.680,-- € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 Abs. 1 S. 1; BGB § 314 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer unter dem 23.03.2007 ausgesprochenen ordentlichen Kündigung sowie um hiervon abhängige Abrechnungs- und Zahlungsansprüche, die in der Berufungsinstanz erweitert wurden.