LAG Hamm - Urteil vom 20.09.2012
15 Sa 350/12
Normen:
§ 1 II KSchG;
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 493/11

Verhaltensbedingte Kündigung bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten; Vorangegangene Abmahnungen

LAG Hamm, Urteil vom 20.09.2012 - Aktenzeichen 15 Sa 350/12

DRsp Nr. 2013/2462

Verhaltensbedingte Kündigung bei schuldhafter Verletzung von Vertragspflichten; Vorangegangene Abmahnungen

Führt der Arbeitnehmer schuldhaft einen Arbeitsauftrag entgegen der schriftlichen Arbeitsanweisung aus, indem er falsches Rohmaterial verwendet mit der Folge, dass der Auftrag erneut ausgeführt werden muss, kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung jedenfalls dann rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer in der Vergangenheit bereits abgemahnt werden musste.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 31.01.2012 - 3 Ca 493/11 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ 1 II KSchG;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung, einen Weiterbeschäftigungsanspruch sowie um den Anspruch des Klägers auf Entfernung mehrerer Abmahnungen aus seiner Personalakte.

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