LAG Nürnberg - Urteil vom 03.02.2015
7 Sa 394/14
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 322 Abs 1;
Fundstellen:
ArbRB
BB 2015, 884
EzA-SD 2015, 3
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 20.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 978/13

Verhaltensbedingte Kündigung bei Nutzung einer Firmenkreditkarte für eigene Zwecke

LAG Nürnberg, Urteil vom 03.02.2015 - Aktenzeichen 7 Sa 394/14

DRsp Nr. 2015/4972

Verhaltensbedingte Kündigung bei Nutzung einer Firmenkreditkarte für eigene Zwecke

Überlässt der Arbeitgeber dem im Ausland tätigen Arbeitnehmer eine Firmenkreditkarte, damit der Arbeitnehmer anfallende Kosten/Aufwand begleichen kann, ist es dem Arbeitnehmer ohne eine entsprechende Vereinbarung nicht erlaubt, die Karte für private Zwecke einzusetzen. Nutzt der Arbeitnehmer die Karte für private Zwecke, stellt dies einen Verstoß gegen § 241 Absatz 2 BGB dar, der, idR nach einer Abmahnung, eine verhaltensbedingte Kündigung begründen kann. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn der Arbeitnehmer weder anzeigt, die Firmenkreditkarte privat benutzt zu haben, noch dem Arbeitgeber die von ihm unfreiwillig verauslagten Gelder erstattet.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 20.02.2014 abgeändert und klarstellend neu formuliert wie folgt:

1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 21.11.2013 wird abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.08.2013 nicht aufgelöst ist.