I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg - Kammer Aschaffenburg - vom 20.02.2014 abgeändert und klarstellend neu formuliert wie folgt:
1. Das Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts Würzburg vom 21.11.2013 wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 22.08.2013 nicht aufgelöst ist.
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