LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 29.05.2015
5 Sa 121/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 2; TzBfG § 8 Abs. 5 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 423/13

Verhaltensbedingte Kündigung bei Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit aufgrund irriger Annahme einer Teilzeitvereinbarung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 29.05.2015 - Aktenzeichen 5 Sa 121/14

DRsp Nr. 2015/11900

Verhaltensbedingte Kündigung bei Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit aufgrund irriger Annahme einer Teilzeitvereinbarung

Erscheint ein Arbeitnehmer mit arbeitsvertraglicher Verpflichtung zur Ableistung von 40 Wochenstunden ab einem gewissen Zeitpunkt nur noch 20 Stunden in der Woche, weil er fehlerhaft annimmt, zwischenzeitlich eine Teilzeitvereinbarung geschlossen zu haben, und setzt er dieses Verhalten auch nach Hinweisen und Abmahnung des Arbeitgebers fort, so kann dies den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung rechtfertigen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25. März 2014, Aktenzeichen 1 Ca 423/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Anschluss-Berufung der Beklagten gegen das unter Ziffer 1 genannte Urteil wird ebenfalls zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und Anschluss-Berufung werden gegeneinander aufgehoben.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; TzBfG § 8 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 2; TzBfG § 8 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Rahmen von Berufung und Anschluss-Berufung noch um die Wirksamkeit bzw. den Zeitpunkt der Wirkung einer außerordentlichen Kündigung, nachdem erstinstanzlich diese Kündigung sowie zwei weitere, vorhergehende ordentliche Kündigungen streitgegenständlich waren.