1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25. März 2014, Aktenzeichen
2. Die Anschluss-Berufung der Beklagten gegen das unter Ziffer 1 genannte Urteil wird ebenfalls zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Berufung und Anschluss-Berufung werden gegeneinander aufgehoben.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz im Rahmen von Berufung und Anschluss-Berufung noch um die Wirksamkeit bzw. den Zeitpunkt der Wirkung einer außerordentlichen Kündigung, nachdem erstinstanzlich diese Kündigung sowie zwei weitere, vorhergehende ordentliche Kündigungen streitgegenständlich waren.
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