LAG Chemnitz - Urteil vom 17.01.2007
2 Sa 808/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 667 § 950 Abs. 1 Satz 1 ; StGB § 303 a, 303 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Zwickau - 9 (4) Ca 830/04 - 11.05.2005,

Verhaltensbedingte Kündigung bei Entfernung eines Anwendungsprogramms vom Notebook der Arbeitgeberin

LAG Chemnitz, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 808/05

DRsp Nr. 2007/11653

Verhaltensbedingte Kündigung bei Entfernung eines Anwendungsprogramms vom Notebook der Arbeitgeberin

1. Installiert der Arbeitnehmer ein eigenes Anwendungsprogramm auf das Notebook der Arbeitgeberin, ist dies ein Verarbeitungsvorgang im Sinne des § 950 BGB, der zugunsten der Arbeitgeberin als Herstellerin im Sinne des § 950 Abs. 1 Satz 1 BGB zu deren gesetzlichen Eigentumserwerb führt.2. Nach der jetzt ausdrücklich durch § 241 Abs. 2 BGB bestimmten vertraglichen Rücksichtnahmepflicht hat der Arbeitnehmer auf die geschäftlichen Interessen der Arbeitgeberin Rücksicht zu nehmen und deren Interessen in zumutbarem Umfang zu wahren, insbesondere den Eintritt von Schäden des Arbeitgebers zu verhindern.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 667 § 950 Abs. 1 Satz 1 ; StGB § 303 a, 303 b ;

Tatbestand:

Auf die Berufungen beider Parteien geht es im Zweiten Rechtszug unverändert um die Rechtswirksamkeit von Arbeitgeberkündigungen der Beklagten sowie um Erteilung von Auskunft, Buchauszug und Abrechnung.

Von der erneuten Wiedergabe des Tatbestandes im Ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.05.2005 - 9 (4) Ca 830/04 - verwiesen.