Auf die Berufungen beider Parteien geht es im Zweiten Rechtszug unverändert um die Rechtswirksamkeit von Arbeitgeberkündigungen der Beklagten sowie um Erteilung von Auskunft, Buchauszug und Abrechnung.
Von der erneuten Wiedergabe des Tatbestandes im Ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und gemäß § 69 Abs. 3 ArbGG stattdessen auf den Tatbestand des angefochtenen Teilurteils des vom Kläger angegangenen Arbeitsgerichts Zwickau vom 11.05.2005 - 9 (4) Ca 830/04 - verwiesen.
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