LAG Berlin vom 11.07.2001
17 Sa 293/01
Normen:
KschG § 1, BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 46
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 18918/00

Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund eines lang zurückliegenden Vorfalls

LAG Berlin, vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 17 Sa 293/01

DRsp Nr. 2002/9002

Verhaltensbedingte Kündigung aufgrund eines lang zurückliegenden Vorfalls

»Schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers (Diebstahl) sind kündigungsrechtlich ohne Belang, wenn sie das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr hinreichend beeinträchtigen. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann daher sozial ungerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber zunächst das Arbeitsverhältnis in Kenntnis des Kündigungssachverhalts längere Zeit (hier, 1 1/2 Jahre unverändert fortsetzt.«

Normenkette:

KschG § 1, BGB § 242 ;

Hinweise:

Revision eingelegt am 19.09.2001 (BAG 2 AZR 514/01)

Vorinstanz: ArbG Berlin, vom 08.11.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 18918/00
Fundstellen
AuA 2002, 46