LAG Nürnberg - Urteil vom 27.02.2012
8 Sa 539/11
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; TVöD § 34 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 29.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3795/10

Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tarifvertraglich ordentlich nicht kündbarem Arbeitnehmer

LAG Nürnberg, Urteil vom 27.02.2012 - Aktenzeichen 8 Sa 539/11

DRsp Nr. 2012/11257

Verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist bei tarifvertraglich ordentlich nicht kündbarem Arbeitnehmer

1. Nach §§ 34 Abs. 2 TVöD, 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. 2. Bei der Prüfung, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist bei einem unkündbaren Arbeitnehmer einerseits ein besonders strenger Maßstab anzulegen, bei der Interessensabwägung jedoch nicht auf die fiktive Frist für die ordentliche Kündigung, sondern auf die tatsächliche künftige Vertragsbindung abzustellen ist. 3. Der tarifliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung und die dadurch bedingte langfristige Vertragsbindung stellen Umstände dar, die bei einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers im Rahmen der einzelfallbezogenen Interessensabwägung entweder zugunsten oder zu Ungunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen sind. Hierbei spielt auch die Art des Kündigungsgrundes eine Rolle.