LAG Hamm - Urteil vom 10.05.2007
15 Sa 1991/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 Ca 1516/06 - 21.11.2006,

Verhaltensbedingte Änderungskündigung einer Krankenpflegerin bei unzureichender Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen

LAG Hamm, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1991/06

DRsp Nr. 2007/17718

Verhaltensbedingte Änderungskündigung einer Krankenpflegerin bei unzureichender Dokumentation freiheitsentziehender Maßnahmen

1. Pflege und Dokumentation sind für die Gesundheit der Bewohner eines Pflegeheims von erheblicher Bedeutung und müssen genau eingehalten werden.2. Der Einwand der Arbeitnehmerin, unzutreffende Dokumentationen erfolgten durchaus häufig und durch alle Mitarbeiter, kann Verstöße gegen Dokumentationspflichten nicht rechtfertigen; aufgrund ihrer Fürsorgepflicht gegenüber den anvertrauten Bewohnern muss die Arbeitgeberin sicherstellen, dass die bei ihr beschäftigten Mitarbeiterinnen den ihnen obliegenden Pflichten ordnungsgemäß nachkommen. 3. Sind gemäß Dienstanweisung zur Pflegedokumentation Korrekturen falscher Einträge durch Radieren, Anwendung von Tipp ex oder Übermalen und Überkleben untersagt und durch sauberes Durchstreichen und Neueintrag neben/über/unter dem Falscheintrag zu fertigen, so dass der alte (falsche) Eintrag lesbar bleibt, stellt das Überschreiben falscher Eintragungen einen weiteren Verstoß gegen Dokumentationspflichten dar.4. Auch unter Berücksichtigung des Lebensalters der Arbeitnehmerin und ihrer Beschäftigungszeiten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitgeberin nach wiederholten Abmahnungen diese Pflichtverletzung zum Anlass einer Änderungskündigung nimmt.

Normenkette: