LSG Bayern - Beschluss vom 09.02.2010
L 2 KR 376/09 B
Normen:
SGG § 111 Abs. 3; ZPO § 141 Abs. 3;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 105/05

Verhängung von Ordnungsgeld wegen des Nichterscheinens eines Vertreters der beklagten Krankenkasse im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Bayern, Beschluss vom 09.02.2010 - Aktenzeichen L 2 KR 376/09 B

DRsp Nr. 2010/5386

Verhängung von Ordnungsgeld wegen des Nichterscheinens eines Vertreters der beklagten Krankenkasse im sozialgerichtlichen Verfahren

Es existiert keine Rechtsgrundlage für die Verhängung von Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens des Vertreters einer beklagten Krankenkasse. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 28.09.2009 aufgehoben.

Normenkette:

SGG § 111 Abs. 3; ZPO § 141 Abs. 3;

Gründe:

I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen ihr auferlegtes Ordnungsgeld.