LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 11.02.2020
1 Ta 6/20
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 13.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 51 a/15

Verhängung eines Zwangsgeldes als Mittel der ZwangsvollstreckungRechtzeitige Information nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 1 Ta 6/20

DRsp Nr. 2021/8712

Verhängung eines Zwangsgeldes als Mittel der Zwangsvollstreckung Rechtzeitige Information nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG

1. Ein Anspruch auf Vornahme einer nicht vertretbaren Handlung, z.B. Mitteilung über den Einsatz bestimmter Personen im Betrieb an den Betriebsrat, kann sich aus § 888 ZPO ergeben. Der Schuldner kann aber jederzeit die Handlung vornehmen und damit den vollstreckbaren Anspruch erfüllen. Ob dies jeweils rechtzeitig geschieht, kann indessen nicht unter Berufung auf § 888 ZPO geklärt werden. 2. Wenn der Betriebsrat den Arbeitgeber wegen verspäteter Erfüllung von Informationspflichten in Anspruch nehmen will, ist es ihm unbenommen, ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Arbeitgeber einzuleiten. Dort kann dann auch die rechtzeitige Erfüllung einer Informationspflicht zum Gegenstand des Verfahrens und eines Vollstreckungstitels gemacht werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel vom 13.12.2019 - 4 BV 51 a/15 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 80 Abs. 2 S. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 322; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ZPO § 888;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verhängung eines Zwangsgeldes gegen die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin).