LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.03.2011
5 Ta 272/10
Normen:
ZPO § 888;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 998/09

Verhältnismäßigkeitsprinzip - Zwangsmittel wegen Zeugniserteilung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.03.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 272/10

DRsp Nr. 2011/10723

Verhältnismäßigkeitsprinzip - Zwangsmittel wegen Zeugniserteilung

Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 05.11.2010 - 7 Ca 998/09 - wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.539,23 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888;

Gründe:

Das Arbeitsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass sich zwar einerseits die Schuldnerin in dem vor der 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz am 26.04.2010 - 5 Sa 24/10 und 112/10 - protokollierten Vergleich zur Erteilung des streitgegenständlichen Zeugnisses verpflichtet hat. Aufgrund der beharrlichen Verweigerung der Beschwerdegegnerin, ein derartiges Zeugnis zu erstellen, sind deshalb an sich die Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung gegeben. Auch liegen die allgemeinen Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen vor.