ArbG Duisburg, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1156/06
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei außerordentlicher Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen - Absehen des Arbeitgebers von Bezug der Dienstwohnung
LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1148/06
DRsp Nr. 2007/5812
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei außerordentlicher Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen - Absehen des Arbeitgebers von Bezug der Dienstwohnung
»1. Bei der nach § 55 Abs. 3BAT-KF möglichen Kündigung des unkündbaren Angestellten handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund. §§ 54BAT-KF, 626 BGB finden Anwendung.2. Soweit § 55 Abs. 3 S. 2 BAT-KF die Kündigung zulässt, wenn dem Angestellten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, ist auch der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser fordert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet, wenn mehrere Möglichkeiten zur Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.03.2005, AP Nr. 58 zu § 15KSchG 1969).«