LAG Düsseldorf - Urteil vom 05.01.2007
9 Sa 1148/06
Normen:
BAT-KF § 54 § 55 Abs. 3 ; BGB § 626 ;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 08.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1156/06

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei außerordentlicher Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen - Absehen des Arbeitgebers von Bezug der Dienstwohnung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 05.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 1148/06

DRsp Nr. 2007/5812

Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bei außerordentlicher Änderungskündigung aus betrieblichen Gründen - Absehen des Arbeitgebers von Bezug der Dienstwohnung

»1. Bei der nach § 55 Abs. 3 BAT-KF möglichen Kündigung des unkündbaren Angestellten handelt es sich um eine betriebsbedingte Kündigung aus wichtigem Grund. §§ 54 BAT-KF, 626 BGB finden Anwendung.2. Soweit § 55 Abs. 3 S. 2 BAT-KF die Kündigung zulässt, wenn dem Angestellten eine zumutbare, im Wesentlichen gleichwertige und entsprechend gesicherte Beschäftigungsmöglichkeit nachgewiesen wird, ist auch der für das gesamte Kündigungsrecht maßgebliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Dieser fordert, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diejenige auch ihm zumutbare Änderung anbietet, die den Gekündigten am wenigsten belastet, wenn mehrere Möglichkeiten zur Änderung der Arbeitsbedingungen zur Verfügung stehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 17.03.2005, AP Nr. 58 zu § 15 KSchG 1969).«

Normenkette:

BAT-KF § 54 § 55 Abs. 3 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Änderungskündigungen.