LAG Köln - Urteil vom 11.01.2016
2 Sa 892/15
Normen:
TVG § 4; TVG § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 8276/14

Verhältnis von MTV NRW und MRTVZulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses über 24 Monate hinaus

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 892/15

DRsp Nr. 2016/4843

Verhältnis von MTV NRW und MRTV Zulässigkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses über 24 Monate hinaus

Auslegung eines Tarifvertrages als Ergänzungs-TV Verhältnis Mantelrahmentarifvertrag Sicherheitsgewerbe (ver.di) zu Manteltarifvertrag NRW Sicherheitsgewerbe (ver.di)

Der Manteltarif für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in NRW (MTV NRW) vom 08.12.2005 hat gegenüber dem Mantelrahmentarifvertrag vom 30.08.2011 für Sicherheitsdienstleistungen (MRTV) keine verdrängende, sondern lediglich ergänzende Funktion. Auch wenn der MTV NRW im Verhältnis der Parteien des Arbeitsvertrages wieder in Kraft gesetzt worden ist, verdrängt dieser daher nicht die Regelungen des MRTV, die u.a. eine erweiterte Befristungsmöglichkeit der Arbeitsverhältnisse bis zu 30 Monaten vorsehen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 17.04.2015 - 17 Ca 8276/14 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 4; TVG § 10;

Tatbestand

1. 2.