LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.08.2009
9 Sa 283/09
Normen:
BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1933/08

Vergütungsregelung in Altersteilzeitvertrag bei variablem Einkommen; vorhersehbare und sachgerechte Minderung der Einkünfte durch Altersteilzeitregelung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 283/09

DRsp Nr. 2009/26409

Vergütungsregelung in Altersteilzeitvertrag bei variablem Einkommen; vorhersehbare und sachgerechte Minderung der Einkünfte durch Altersteilzeitregelung

1. Überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist eine Klausel nur dann, wenn sie so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht; der Klausel muss ein "Überrumpelungs- oder Übertölpelungseffekt" innewohnen, was voraussetzt, dass zwischen den durch die Umstände bei Vertragsschluss begründeten Erwartungen und dem Vertragsinhalt ein deutlicher Widerspruch besteht. 2. § 4 Abs. 1 S. 2 TzBfG schließt eine Schlechterstellung von Teilzeitbeschäftigten bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auch im Entgeltbereich nicht ausnahmslos aus sondern erlaubt eine unterschiedliche Behandlung bei Vorliegen sachlicher Gründe.

Tenor:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 02.04.2009, Az.: 3 Ca 1933/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1;

Tatbestand: