LAG Düsseldorf - Urteil vom 22.01.2016
6 Sa 1054/15
Normen:
BGB § 611; TVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 03.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 306/15

Vergütungspflicht von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.01.2016 - Aktenzeichen 6 Sa 1054/15

DRsp Nr. 2016/6203

Vergütungspflicht von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen

1. Die vom Arbeitgeber angeordneten Fahrten mit einem für die Erfüllung der Arbeitsaufgaben benötigten Hubwagen sind gemäß § 611 Abs. 1 BGB vergütungspflichtig.2. Im Anwendungsbereich des Entgeltrahmenabkommens der elektrotechnischen Handwerke in Nordrhein - Westfalen vom 29.05.2013 ist für derartige Fahrten der Tariflohn zu zahlen. Die in § 5 dieses Tarifvertrages geregelten Aufwandsentschädigungen beinhalten kein Entgelt als Gegenleistung für die vorgenannten Tätigkeiten.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 03.09.2015 - AZ: 2 Ca 306/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; TVG § 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen in der Zeit von März bis Dezember 2014.