Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wesel vom 03.09.2015 - AZ:
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Die Parteien streiten über die Vergütung von Fahrzeiten zu auswärtigen Arbeitsstellen in der Zeit von März bis Dezember 2014.
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