Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen - Gerichtstag Düren - vom 28.06.2016 -
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller bei der Festlegung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit unter Einschluss von Umkleidezeiten und Wegezeiten von den Umkleideräumen zum Arbeitsplatz bei Schichtbeginn und der Wegezeiten vom Arbeitsplatz zu den Umkleideräumen sowie die Umkleidezeiten bei Schichtende derjenigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen , die nach der Gesamtbetriebsvereinbarung 06/06 - Berufskleidung - vom 13.11.2006 verpflichtet sind, Arbeitskleidung zu tragen, ein Mitbestimmungsrecht hat.
2.Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
2.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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