OLG Köln - Beschluss vom 08.01.2018
5 U 108/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 311 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 12.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 419/16

Vergütungspflicht des Patienten für Leistungen eines Krankenhauses bei Nichtbestehen des bei der Aufnahme angegebenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes

OLG Köln, Beschluss vom 08.01.2018 - Aktenzeichen 5 U 108/17

DRsp Nr. 2018/5791

Vergütungspflicht des Patienten für Leistungen eines Krankenhauses bei Nichtbestehen des bei der Aufnahme angegebenen gesetzlichen Krankenversicherungsschutzes

Ein Patient hat die Kosten einer Krankenhausbehandlung selbst zu tragen, wenn der bei der Aufnahme angegebene gesetzliche Krankenversicherungsschutz nicht besteht. Dies ergibt sich jedenfalls aus dem Fehlen der Geschäftsgrundlage und einer Anpassung des Krankenhausvertrages.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 12.5.2017 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 419/16 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 311 Abs. 2;

Gründe

I. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).